Nachfolgende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 21.06.2022 beschlossen und mit Schreiben vom 11.08.2022 notariell bestätigt und ins Vereinsregister eingetragen.
Satzung für den ”Eichstätter Tanzsportclub (ETC) e.V.”
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: “Eichstätter Tanzsportclub (ETC) e. V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85072 Eichstätt und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt unter der Nummer VR 743 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Gründungsdatum: 1988
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tanzsports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung des Tanzsports und in öffentlichen Tanzdarbietungen sowie Tanzwettbewerben für alle Altersstufen.
(2) Hierbei liegt in der Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Tanzsport ein besonderer Schwerpunkt.
(3) Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG -ausgeübt werden.
(4) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2+3) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
(3) Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind
- Kinder und Jugendliche unter 16
- passive Mitglieder
- zeitlich befristete Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich beim Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft lässt alle materiellen Ansprüche gegen den Verein erlöschen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen besteht bis zur Wirksamkeit des Ausschlusses beziehungsweise zur Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Art und Höhe und deren Fälligkeit von der Mitgliederversammlung in der Jahresversammlung bestimmt wird.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) In Notfällen kann der Vorstand für bestimmte Zeiträume von der Beitragspflicht ganz oder teilweise Befreiung erteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
§ 10 Vorstandswahl
(1) Vorstandschaft und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Sie bleiben bis zur Neuwahl der folgenden Organe im Amt, eine kontinuierliche Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer berufen, die den Vorstand beraten oder als Referenten Aufgaben übernehmen.
(3) Die Vereinigung mehrerer Ämter ist unzulässig.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, welche unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Tagen von einem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind vom Schriftführer zu protokollieren.
(3) Der Schatzmeister stellt einen jährlichen Haushaltsplan auf, welcher vom Vorstand genehmigt wird.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
(2) Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme und Diskussion des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr und des Jahresberichts des Vorstands und seine Entlastung.
- Festsetzung der Art und Höhe und der Fälligkeit der Beiträge.
- Wahl der Vorstandsmitglieder.
- Beschlussfassung und Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
- Wahl der Kassenprüfer.
- Auf Vorschlag des Vorstands Berufung von weiteren Beisitzern zu bestimmten Aufgaben.
(3) Die Ergebnisse der Versammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und von diesem und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Aushanges am schwarzen Brett im Vereinsheim. Des Weiteren wird der Termin auf der Homepage bekannt gegeben.
(2) Die Tagesordnung beschließt der Vorstand.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich weitere Tagesordnungspunkte beantragen. Über Anträge zu Beginn der Mitgliederversammlung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 15 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahl und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen, welchen die Versammlung bestimmt.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(4) Jedes ordentliche Mitglied ist wählbar.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(6) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen nötig. Zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 der erschienenen abstimmenden Mitglieder erforderlich.
(8) Für Wahlen gilt folgende Regelung: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§ 17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Sie erstellen über die jährliche Kassenprüfung ein Protokoll.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Eichstätt.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretende Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
(3) Bei Auflösung des Vereins, Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Sports.
§ 21 Inkraftsetzung
Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.